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Satzung

Satzung der Kulturstiftung DessauWörlitz


Die vom Kuratorium der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz am 16.11.2015 beschlossene und vom Kultusministerium am 19.2.2016 genehmigte Satzung der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz wurde im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 17/2016 vom 2.5.2016 bekannt gemacht.

Präambel


Die Kulturstiftung Dessau-Wörlitz wurde im Jahre 1918 als Joachim-Ernst-Stiftung durch Prinzregent Aribert von Anhalt errichtet. Ihren jetzigen Namen erhielt sie 1947.

In Folge der Bodenreform hatte sie ihre umfangreichen Liegenschaften verloren. 1994 wurde sie als öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in Dessau wiederbelebt.

Sie bewahrt, pflegt, restauriert, erforscht und vermittelt das von Leopold III. Friedrich Franz, Fürst und Herzog von Anhalt-Dessau, gestaltete historische Gartenreich Dessau-Wörlitz, auf wissenschaftlicher Grundlage. Diese Kulturlandschaft, seit 2000 mit dem Rang eines Weltkulturerbes der UNESCO, als ein Muster praktizierter Aufklärung in Deutschland, mit den Bauten, Gartenanlagen und Liegenschaften, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, bildet eine einzigartige Verbindung von Geist und Natur. Insbesondere gehören dazu Schloss Wörlitz mit dem gleichnamigen Landschaftspark, Schloss und Park Oranienbaum, Schloss und Park Luisium, Schloss und Garten Großkühnau, Schloss Mosigkau mit dem dazugehörigen barocken Schlossgarten und der Waldpark Sieglitzer Berg. Die weitere satzungsgemäße Aufgabe der Erhaltung und Ausgestaltung des Denkmalensembles in Mosigkau fiel der Stiftung durch die Zusammenlegung mit der Stiftung Schloss Mosigkau Ende 2004 zu. Diese war am 2. April 1780 durch Testament der Anna Wilhelmine von Anhalt-Dessau als Hochadliges Fräuleinstift Mosigkau errichtet und im Jahr 1950 in eine öffentlich-rechtliche Stiftung umgewandelt worden.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung


(1) Die Stiftung trägt den Namen „Kulturstiftung Dessau-Wörlitz”.

(2) Sie ist eine staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Dessau-Roßlau.

§ 2 Stiftungszweck


(1) Zweck der Kulturstiftung ist die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der denkmalgeschützten historischen Kulturlandschaft Gartenreich Dessau-Wörlitz mit UNESCO-Welterbestatus. Hierzu zählen insbesondere die ihr anvertrauten historischen Garten- und Parkanlagen, die Schlösser und historischen Gebäude mit ihren umfangreichen Kunstsammlungen und authentischen Ausstattungen von höchster Qualität sowie die baulichen und natürlichen Gestaltungselemente im Gartenreich Dessau-Wörlitz auf einer Fläche von 142 qkm.

(2) Zweck der Kulturstiftung ist weiterhin die Erschließung und Erforschung des Gartenreiches Dessau-Wörlitz in Kooperation mit universitären und außeruniversitären Bildungseinrichtungen sowie die qualitätsvolle Vermittlung
der Forschungsergebnisse.

(3) Der Kulturstiftung obliegen auch die Sicherung eines qualitätsvollen kulturellen Bildungsangebotes sowie eine angemessene touristische Vermittlung.

§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Die Kulturstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Kulturstiftung dürfen nur für ihren satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es dürfen keine Personen oder Institutionen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen


(1) Das Stiftungsvermögen bilden insbesondere die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände der ehemaligen Landeseinrichtung „Staatliche Schlösser und Gärten Wörlitz, Oranienbaum und Luisium” sowie die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände der in 2004 zugelegten Stiftung Schloss Mosigkau und das Schloss Großkühnau mit dazugehörigem Garten.

(2) Die Kulturstiftung kann Zustiftungen mit Zustimmung der Stiftungsbehörde annehmen.

(3) Die Kulturstiftung hat ihr Vermögen im Einklang mit den Rechtsvorschriften und dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten.
Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks. Das Kuratorium ist verpflichtet, im Falle des Verkaufes einzelner Teile des Stiftungsvermögens den Erlös dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

(4) Dem Stiftungsvermögen sind dessen Erträge, soweit diese nicht zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden, sowie Zuwendungen und sonstige Einnahmen,
sofern sie nicht anderweitig zweckgebunden sind, zuzuführen.

(5) Bei der Verwendung der Grundstücke des Stiftungsvermögens soll das Kuratorium den Belangen der Allgemeinheit Rechnung tragen soweit die Anforderungen der UNESCO und das finanzielle Interesse der Kulturstiftung
dies zulassen.

§ 5 Stiftungsmittel


Die Kulturstiftung finanziert die Erfüllung ihres Stiftungszwecks insbesondere aus
1. Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. Gebühren, Entgelten sowie Spenden,
3. Zuwendungen des Landes und des Bundes sowie
4. sonstigen dazu bestimmten Zuwendungen und Einnahmen.

§ 6 Organe der Kulturstiftung


Organe der Kulturstiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.

§ 7 Kuratorium


(1) Das Kuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. der Kultusministerin/dem Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt,
2. den für die Geschäftsbereiche Städtebau und Verkehr, Finanzen, Wirtschaft, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerinnen/
Ministern des Landes Sachsen-Anhalt
3. einem Mitglied, das vom Bund entsandt wird,
4. der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister der Stadt Dessau-Roßlau,
5. der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Stadt Oranienbaum-
Wörlitz.

(2) Die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsamtes,
die Landeskonservatorin/der Landeskonservator des Landes Sachsen-Anhalt, zwei weiteren am anhaltischen Kulturleben besonders interessierte Persönlichkeiten, die vom Kuratorium vorgeschlagen und für die Dauer von 4 Jahren durch die/den Kuratoriumsvorsitzende/n berufen werden, und die/der Vorsitzende der Gesellschaft der Freunde des Dessau-Wörlitzer Gartenreiches e. V. nehmen als Mitglieder mit beratender Stimme an den Kuratoriumssitzungen teil.

(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt die Kultusministerin/der Kultusminister. Die Stellvertretung liegt bei dem von der Bundesrepublik Deutschland entsandten Mitglied.

(4) Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Ist ein Kuratoriumsmitglied verhindert und wird nicht vertreten, so kann eine Person mit Sitzungsvollmacht zu den Sitzungen entsandt werden.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Kuratorium ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

(6) Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt textförmig durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der Sitzungsunterlagen mit Beschlussvorschlägen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die/der Kuratoriumsvorsitzende kann den Vorstand beauftragen in ihrem/seinem Namen und mit ihrer/seiner Vollmacht die Mitglieder des Kuratoriums zu den Sitzungen einzuladen und die Sitzungsunterlagen mit Beschlussvorschlägen zu versenden.

(7) Zur Vorbereitung der Sitzungen wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt.

(8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums


(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Kulturstiftung, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Das Kuratorium beschließt insbesondere über:

1. den jährlichen Haushaltsplan der Kulturstiftung,
2. Satzungsänderungen und die Geschäftsordnung des Kuratoriums,
3. die Bestellung der Direktorin/des Direktors als Vorstand und den Abschluss sowie die Verlängerung des Anstellungsvertrags mit der Direktorin/dem Direktor,
4. den Widerruf der Bestellung der Direktorin/des Direktors, die Kündigung des Anstellungsvertrags der Direktorin/des Direktors sowie sonstige, die Direktorin/den
Direktor betreffende personalrechtliche Maßnahmen,
5. die Einstellung und Höhergruppierung der Beschäftigten ab der Entgeltgruppe E 13 TV-L,
6. die Vermögens- und Grundstücksangelegenheiten, insbesondere Veräußerung und/oder Belastung von für die Erreichung des Zweckes der Kulturstiftung wesentlichen Vermögensgegenständen der Kulturstiftung,
7. die Entlastung des Vorstands auf der Grundlage der Rechnungsprüfung,
8. die Verwendung von rücklagefähigen Überschüssen der Kulturstiftung sowie die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
9. die Annahme von Zustiftungen,
10. die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates.

(2) Die Beschlüsse des Kuratoriums kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn einschließlich der/des Vorsitzenden oder deren Stellvertretung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Die Beschlüsse des Kuratoriums nach Nr. 1. bis 9. Bedürfen der Zustimmung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1. bis 3. Genannten Kuratoriumsmitglieder.

(3) Das Kuratorium überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Vorstand und dessen Geschäftsführung.

(4) Das Nähere, insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Kuratorium und Vorstand, regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.

§ 9 Vorstand


(1) Als Vorstand der Kulturstiftung wird eine Direktorin/ein Direktor nach internationaler Ausschreibung durch das Kuratorium bestellt.

(2) Die Bestellung erfolgt für höchstens 5 Jahre.

(3) Eine Wiederbestellung und Verlängerung des Anstellungsvertrags für weitere fünf Jahre ist einmalig ohne öffentliche Ausschreibung möglich.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kulturstiftung. Er führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor. Er ist für die Geschäftsführung dem Kuratorium gegenüber verantwortlich. Er übt die personalrechtlichen Befugnisse aus und vertritt die Kulturstiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.

§ 10 Wissenschaftlicher Beirat


(1) Das Kuratorium und der Vorstand werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch den wissenschaftlichen Beirat unterstützt. Dieser besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. In den wissenschaftlichen Beirat können vom Kuratorium Mitglieder berufen werden, die sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen und durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen der in § 2 ausgewiesenen Stiftungszwecke oder auf dem Gebiet der Denkmalpflege ausgezeichnet haben.

(2) Die Beiratsmitglieder werden durch das Kuratorium für die Dauer von vier Jahren berufen.

(3) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.

§ 11 Bedienstete


(1) Für die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Bediensteten der Kulturstiftung sind die für die Tarifbeschäftigten des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften zu vereinbaren.

(2) Mit Einwilligung des Kuratoriums können mit einzelnen Bediensteten von den unter Absatz 1 genannten Vorschriften abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

(3) Intern nicht besetzbare freie Stellen sind öffentlich, ab Entgeltgruppe E13 TV-L mindestens landesweit auszuschreiben.

§ 12 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung


(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Kulturstiftung finden die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(2) Gemäß § 111 Abs. 1 LHO prüft der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kulturstiftung und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel.

(3) Die Jahresrechnung wird gemäß § 109 Abs. 2 LHO durch den Landesrechnungshof geprüft.

§ 13 Satzungsänderungen


(1) Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde und sind von ihr im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der in § 7 Abs. 1 Nrn. 1. bis 3. genannten Mitglieder des Kuratoriums.

§ 14 Auflösung der Kulturstiftung und Vermögensrückfall


(1) Der Beschluss über die Selbstauflösung der Kulturstiftung bedarf der Zustimmung der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 1. bis 3. sowie der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Kulturstiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an diejenigen zurück, die es in die Kulturstiftung eingebracht haben.

(3) Sonstiges Vermögen fällt an das Land.

§ 15 Dienstsiegel

Die Kulturstiftung Dessau-Wörlitz führt ein Dienstsiegel mit dem Namen und dem Markenzeichen der Kulturstiftung.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.
 

 
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